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Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines
Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich
diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder
sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt
es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.
Leistungsträger.
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus
diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall
trägt der Buchende die sich daraus ergebenden
Mehrkosten.
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter
Leistung einen Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der
Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung
oder Preisminderung in angemessener Frist eine
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte
Leistung verbessert.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
4. Leistungsstörungen
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es
nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine
andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin
mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist
vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber
haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel
behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des
Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens
ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus
entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des
vermittelten Geschäftes verpflichtet.
gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen
Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft
die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige
Nebenleistungen
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in
Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht
beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit treffen.
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des
Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den
Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder
unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für
den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die
Vermittlerpflichten sinngemäß.
Über die auch den Vermittler treffenden
Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-,
Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in
ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung
zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum
Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt
sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind
Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der
Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen
wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen
unbedingt schriftlich festzuhalten.
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den
Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die
üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat
diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die
gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN,
Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften
ersichtlich gemacht.
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,
die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
verwahren.
1. Buchung/Vertragsabschluß
4. Reisen mit besonderen Risken
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem
Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über
die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und
Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und
Pflichten für den Kunden.
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die
Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben,
wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,
den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem
Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe
erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert
nichts an den unter 5.1. beschriebenen
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber
als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine
eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der
Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der
Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme
erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung