Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)  
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001  
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des  
Bundesministers für Gesundheit, Sport und  
Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO  
1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für  
wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über  
die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe  
(nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).  
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des  
Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit  
einem Vermittler schließen.  
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland  
in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.  
1. Buchung/Vertragsabschluss  
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber  
hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und  
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.  
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro  
umgehend schriftlich bestätigt werden.  
gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf  
Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren,  
soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden  
können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser  
Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit  
übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung  
eines allenfalls erforderlichen Visums.  
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder  
als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.  
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle  
wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden  
unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende  
Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.  
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die  
Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer  
(Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu  
bemühen.  
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit  
Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,  
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.  
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung  
und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters  
entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das  
Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN  
REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende  
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen  
und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.  
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere  
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet  
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne  
touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen  
verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte,  
Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.  
2.2. Informationen über die Reiseleistung  
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung  
des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter  
Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils  
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des  
jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen  
darzustellen.  
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer  
(Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden,  
kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.  
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann  
auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen  
vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am  
Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion  
hinweist.  
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung  
vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt  
mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus  
der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro  
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).  
3. Rechtsstellung und Haftung  
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf  
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext  
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler  
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren  
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge  
abschließen.  
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw.  
Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von  
gewonnenen Erfahrungen;  
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine  
Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung  
verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von  
Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind  
beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören  
nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters  
oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.  
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich  
einer entsprechenden Information des Kunden und  
Ausfolgung der Reis edokumente;  
Die besonderen Bedingungen  
- der vermittelten Reiseveranstalter,  
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn,  
Bus, Flugzeug u. Schiff)  
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen,  
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und  
vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von  
Änderungen der vereinbarten Leistung und des  
vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,  
Reklamationen).  
und  
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen,  
sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich  
nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den  
Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.  
- der anderen vermittelten Leistungsträger  
gehen vor.  
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER  
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen  
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und  
gesundheitspolizeiliche Vorschriften  
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm  
vermittelten bzw. besorgten Leistung.  
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der  
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die  
2
Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines  
Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich  
diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder  
sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt  
es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw.  
Leistungsträger.  
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag  
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus  
diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall  
trägt der Buchende die sich daraus ergebenden  
Mehrkosten.  
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter  
Leistung einen Gewährleistungsanspruch.  
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der  
Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung  
oder Preisminderung in angemessener Frist eine  
mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte  
Leistung verbessert.  
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung  
4. Leistungsstörungen  
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung  
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis  
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz  
des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es  
nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe  
Fahrlässigkeit zur Last fallen.  
anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine  
andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem  
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers  
binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin  
mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist  
vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber  
haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie  
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel  
behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige  
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des  
Kunden findet, erbracht wird.  
5.2. Schadenersatz  
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens  
ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus  
entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des  
vermittelten Geschäftes verpflichtet.  
gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen  
Mehrkosten zu ungeteilter Hand.  
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft  
die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis  
obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum  
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.  
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige  
Nebenleistungen  
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER  
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine  
Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in  
Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht  
beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe  
Fahrlässigkeit treffen.  
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des  
Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den  
Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder  
unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für  
den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die  
Vermittlerpflichten sinngemäß.  
Über die auch den Vermittler treffenden  
Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-,  
Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche  
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in  
ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung  
zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum  
Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt  
sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind  
Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der  
Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen  
wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen  
unbedingt schriftlich festzuhalten.  
Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den  
Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die  
üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat  
diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.  
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die  
gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDIN-GUNGEN,  
Abweichungen sind in allen seinen detaillierten  
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften  
ersichtlich gemacht.  
Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände  
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen,  
die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu  
verwahren.  
1. Buchung/Vertragsabschluß  
4. Reisen mit besonderen Risken  
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem  
Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über  
die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und  
Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und  
Pflichten für den Kunden.  
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B.  
5.3. Mitteilung von Mängeln  
Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die  
Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben,  
wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.  
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,  
den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem  
Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt  
voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und  
dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe  
erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert  
nichts an den unter 5.1. beschriebenen  
Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber  
als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine  
eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der  
Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder  
direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese  
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,  
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der  
Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten  
Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.  
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers  
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,  
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme  
erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.  
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen  
5.1. Gewährleistung  
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung  
3
Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der  
Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass  
eine Unterlassung der Mitteilung seine  
Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als  
Mitverschulden angerechnet werden kann.  
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen  
auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.  
der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt  
werden.  
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks  
bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß  
Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten  
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige  
Vertragsänderung.  
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende  
Stornosätze:  
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines  
örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen  
Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt  
den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe  
zu verlangen.  
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT  
(Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),  
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)  
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im  
Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die  
Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei  
über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die  
Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag  
zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht  
unverzüglich auszuüben.  
bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%  
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25%  
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50%  
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................65%  
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............85%  
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze  
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach  
dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen,  
bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und  
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.  
des Reisepreises.  
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des  
den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses  
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum  
Schadenersatz verpflichtet.  
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),  
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)  
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen  
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern,  
wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung  
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche  
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,  
Zeugen zu s ichern.  
bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%  
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................15%  
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20%  
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................30%  
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45%  
b) Anspruch auf Ersatzleistung  
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten  
laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des  
Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle  
der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch  
die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen  
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können  
innerhalb von 2 Jahren geltend g emacht werden.  
des Reisepreises.  
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur  
Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.  
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,  
Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu  
Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im  
Detailprogramm anzuführen.  
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.  
Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche  
unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim  
Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros  
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit  
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.  
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden  
auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung  
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum  
Tragen kommen.  
Rücktrittserklärung  
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:  
c) Rücktritt mit Stornogebühr  
7. Rücktritt vom Vertrag  
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro,  
bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom  
Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es  
sich, dies  
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis  
zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach  
dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen  
Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der  
Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu  
verstehen.  
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise  
a) Rücktritt ohne Stornogebühr  
- mittels eingeschriebenen Briefes oder  
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung  
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten  
Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der  
Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor  
Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:  
zu tun.  
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen  
gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom  
Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit  
d) No-show  
4
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt,  
weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die  
Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder  
wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist  
weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende  
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder  
will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.)  
85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT,  
usw.) 45 Prozent des Reis epreises zu bezahlen.  
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise  
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat,  
gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5  
(Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt  
sind.  
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann  
befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise  
die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches  
Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.  
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der  
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird  
oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter  
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu  
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt  
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen  
werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen  
nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches  
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit  
zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an  
einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im  
übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung  
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur  
Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu  
leisten.  
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden  
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des  
Schadens verpflichtet.  
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze  
können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.  
8. Änderungen des Vertrages  
8.1. Preisänderungen  
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor A ntritt der Reise  
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,  
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte  
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden  
die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der  
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen  
schriftlich mitgeteilt wurde:  
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung  
bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem  
Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin  
mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt.  
Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der  
Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der  
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,  
Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und  
entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die  
betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden  
Wechselkurse.  
9. Auskunftserteilung an Dritte  
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6  
Tagen,  
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6  
Tagen,  
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.  
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die  
Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen  
auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der  
Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich  
gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender  
Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des  
Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen,  
ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift  
bekanntzugeben.  
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den  
Reisenden weiterzugeben.  
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der  
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit  
hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde  
Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der  
Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines  
diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht  
ausgeschlossen.  
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur  
dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei  
der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am  
Buchungsschein vermerkt wurden.  
10. Allgemeines  
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine  
Preisänderung.  
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b  
(Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1.  
(Preisänderungen) sind als unverbindliche  
Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind  
nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister  
eingetragen.  
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h.  
auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer  
Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt  
beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz  
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden  
werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung,  
wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder  
kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen  
usw.  
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei  
Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine  
genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises  
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und  
deren Umstände unverzüglich zu erklären.  
Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent  
ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne  
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den  
eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1.  
Absatz steht im zu.  
Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).  
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise